AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HIBO Haustechnik GmbH & Co. KG



§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch uns ausdrücklich in Textform zugestimmt.


§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Schreiben werden maschinell erstellt und sind auch ohne Unterschrift gültig.

2. Unsere Angebote sind freibleibend soweit nicht ein Angebot ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet wurde. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, bleiben unser Eigentum und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Bilder die zur Beschreibung der Ware verwendet werden, sind Beispielfotos. Diese stellen nicht in jedem Fall den Artikel naturgetreu dar, sondern dienen der Veranschaulichung. Je nach verwendetem Bildschirm, können insbesondere Farben und Größen unterschiedlich dargestellt werden. Maßgeblich ist die Beschreibung des jeweiligen Artikels.

3. Mit der Bestellung einer Ware/Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. die Leistung durchführen lassen zu wollen.

Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch Auslieferung der Ware bzw. Durchführung der Leistung erklärt werden.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5. Der Kunde kann seine Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtreten.

6. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.


§ 3 Vergütung

1. Die angebotenen Preise sind bindend und gelten nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen sowie Verpackung, Fracht und Versicherung werden nach unseren allgemein gültigen Sätzen gesondert berechnet.

2. Für vom Kunden beauftragte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass wir dem Kunden spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder bei Beginn der erschwerten Arbeit die erhöhten Stundensätze mitgeteilt haben.

3. Unsere Leistungen sind spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns in Textform anerkannt wurden.

5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselnichteinlösung, bei Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung oder falls uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Wirtschaftslage des Kunden schließen lassen, können wir Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort geltend machen, auch wenn für diese Schecks oder Wechsel entgegengenommen wurden.

7. Soweit erforderlich, werden uns Strom-, Gas- oder Wasseranschluss vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Kunde.


§ 4 Lieferung

1. In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als annähernd, soweit nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart wurde.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Kunden (insbesondere die Bezahlung der vereinbarten Vergütung) voraus.

3. Bei nicht fest vereinbarten Fristen und Terminen ist der Kunde dazu berechtigt uns nach deren Ablauf eine angemessene, mindestens zweiwöchige, Frist zur Lieferung/Leistung zu setzen. Vor Ablauf dieser Frist geraten wir nicht in Verzug.

4. Soweit wir an der Ausführung der Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände verhindert sind, verlängern sich -unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden- Fristen und Termine um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate oder fällt das Interesse des Kunden an der Leistung auf Grund der Verzögerung weg, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen.


§ 5 Gefahrübergang, Abnahme

1. Ist der Kunde Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe bzw. Abnahme, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Zur Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen haftenden Dritten und/oder Versicherungen sind wir Zug-um-Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist der Kunde zur Abnahme der Leistung spätestens binnen 10 Werktagen nach unserer Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und die Aufforderung zur Abnahme verpflichtet. Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen.

5. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.

6. Wird keine förmliche Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nicht ein anderes vereinbart ist.

7. Soweit wir zu einer Rückabwicklung eines geschlossenen Vertrages nicht verpflichtet sind, sind wir berechtigt, diese von der Entrichtung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 25% der vereinbarten Vergütung durch den Kunden abhängig zu machen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.

Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir werden die Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, wenn und soweit ihr Wert unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Eintretende Schäden sind uns sofort anzuzeigen. Der Kunde tritt uns seine Ansprüche, soweit sie unsere Eigentumsvorbehaltsware betreffen, schon jetzt ab.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Steht die Ware in unserem Miteigentum, so ist der entsprechende Anteil der Forderung an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Werden unsere Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren/Leistungen verwendet und z.B. zu einem Gesamtpreis geliefert, eingebaut oder erbracht, so gilt die Forderung gegen den Abnehmer unseres Kunden nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware als anteilig an uns abgetreten. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt überlässt uns der Kunde auf Verlangen die notwendigen Unterlagen und Auskünfte, insbesondere aus seinen Geschäftsbüchern.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

7. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder Zahlungsverzug des Kunden erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderung automatisch.

8. Auf Aufforderung hat der Kunde die Eigentumsvorbehaltsware einredelos an uns herauszugeben. Wir dürfen unsere Eigentumsvorbehaltsware wegnehmen und hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Kunden betreten. Rücknahmekosten sind vom Kunden zu tragen.


§ 7 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Leistung festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht wenn wir arglistig handeln. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

5. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde uns in allen ihm erkennbaren Einzelheiten, soweit möglich insbesondere in reproduzierbarer Form zu melden. Hierbei befolgt der Kunde im Rahmen des Zumutbaren unsere Hinweise zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung.

6. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so können wir eine Aufwandserstattung nach unseren allgemein gültigen Sätzen verlangen.

7. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.

8. Wir können im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen.

9. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

10. Gegenüber unseren Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unverändert zu. Unsere Lieferanten haben für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.


§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden

a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde, oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

2. Hafteten wir gemäß Ziff. 1. (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

4. In den Fällen der Ziff. 2. und 3. hafteten wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 1. bis 4. gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.


§ 9 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Zu diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch die Änderung dieser Textformklausel, bedürfen der Textform.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

5. Eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

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